ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. befi Plastic Kunststofftechnik GmbH,
Lenscheid 2, 58762 Altena

 


1. Allgemeines
a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen unseren sämtlichen Lieferverträgen zugrunde und sind rechtsverbindlicher Vertragsinhalt.
b) Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen, einschließlich allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur Vetragsinhalt, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

 

2. Angebote und Anfragen
a) Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und für uns verbindlich.
b) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Bestellung des Käufers ist für uns nur in dem Umfang verbindlich, in dem wir sie schriftlich oder soweit wir sie durch Übersendung der Ware erfüllen und in Rechnung stellen.
c) Fertigen wir nach Angaben des Kunden, so sichert dieser zu, dass sein Auftrag keine Marken- und/oder sonstige Rechte Dritter auf geistiges Eigentum wie Patent- oder Gebrauchsmusterrechte sowie Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verletzt. Der Kunde hat sich durch eigene Recherchen zu vergewissern, dass keine derartigen Rechte Dritter unabhängig davon, in welchem Land diese eingetragen sind oder Schutz genießen, dem Auftrag entgegenstehen. Der Kunde stellt uns im Fall der Verletzung fremder Rechte von jeglicher Haftung frei. Schadensersatzansprüche die Dritte gegen uns wegen Verletzung dieser Rechte geltend machen, fallen ausschließlich dem Kunden zur Last. Dies beinhaltet auch den Ersatz von Prozess- und Anwaltskosten.
d) Für Anfragen, denen kein Auftrag innerhalb von drei Monaten folgt, behalten wir uns das Recht vor eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen, welche in angebrachtem Verhältnis zu dem Arbeitsaufwand steht. Ab Kontakt mit Dritten jedoch über 500 €. Sollte nach diesen drei Monaten doch ein Auftrag folgen, wird dieser anteilig mit dem ersten Auftrag verrechnet.

 

3. Preise
a) Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
b) Unsere Preise gelten stehts ab Werk, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
c) Verteuerungen bei Frachten, Zöllen und sonstigen Abgaben, die nach Auftragsbestätigung eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.
d) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist das Rechnungsdatum. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
e) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
f) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe
Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
g) Unsere Preise enthalten keine Entsorgungskosten.

 

4. Lieferungen
a) Liefermengen können von uns bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.
b) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
c) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
d) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
e) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
f) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung in unseren vertraglichen Dokumenten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung von Dritten stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar. Handelsübliche Abweichung bei Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie hinsichtlich Form und Farbe berechtigen nicht zur Reklamation. Unsere Angaben hinsichtlich der Zusammensetzung und/oder der Mischungsverhältnisse unserer Produkte verstehen sich nur als ungefähre Mittelwerte und berechtigen nicht zur Reklamation.
g) Unsere Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Da wir nicht die Erzeuger des Rohstoffs sind, können wir für die chemischen, physikalischen und anderen Eigenschaften unserer Produkte keine Garantie übernehmen. Der Käufer ist gehalten, unsere Produkte selbst in Hinsicht auf die beabsichtigte Nutzung zu untersuchen und zu prüfen.
h) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des unter Punkt 8 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

5. Lieferfristen
a) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer mitzuteilender notwendigen Angaben, zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Einlegern, sowie die Einhaltung der vereinbarten Anzahlung und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten angemessen.
b) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
c) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

 

6. Mängelrüge und Mängelhaftung
a) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Eintreffen oder sobald er auf andere Weise selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen die Verfügungsmacht erhalten hat, unverzüglich zu untersuchen.
b) Der Käufer ist verpflichtet, sich durch ausreichende Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Ware zu überzeugen.
c) Etwaige Mängel sind durch den Käufer innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
d) Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung der Ware nicht erkannt werden konnten, sind innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvorraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
e) Soweit der Käufer die unter Ziffer 4, Absatz f) und g) genannten Mängelrügefristen in Bezug auf den jeweiligen Mangel nicht einhält, sind hinsichtlich des Mangels jegliche Gewährleistungsansptüche erloschen.
f) Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wählen wir die Ersatzlieferung, hat uns der Kunde auf Wunsch die mangelhafte Ware zurückzusenden. Der Kunde hat die mangelhafte Ware in diesem Fall dargestellt zu kennzeichnen, dass eine Produktidentifizierung möglich ist und muss zudem Angaben zur Art des Mangels sowie zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme machen. Hinsichtlich der Kosten der Ersatzlieferung gilt Ziffer 6 j). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Rücknahme erstreckt sich jedoch nur auf Originalgebinde, die noch nicht verwendet wurden.
g) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7. dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
h) Mängelrügen des Käufers berechtigen diesen nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises.
i) Auch im Falle der Beanstandung bleibt der Käufer zur Abnahme verpflichtet. Der Käufer hat die Ware betriebsüblich einzulagern, bis uns eine ordnungsgemäße Prüfung der Beanstandung möglich ist. Die Rücksendung beanstandeter Ware darf nur mit unserer vorherigen Einwilligung erfolgen.
j) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.
k) Bei Beanstandungen Dritter, welche durch Weiterverkauf unserer Kunden erfolgt, erkennen wir keine Rügen an.
l) Qualitätsmängel jeglicher Art werden von uns nur anerkannt, wenn diese vor Produktionsbeginn schriftlich bei uns eingereicht werden.

 

7. Haftung
a) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und aus deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
b) Die sich aus Absatz a) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem.§ 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
d) Alle uns zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien (Formen, Maschinen, Werkzeuge und der gleichen) bleiben immer Ihr Eigentum und wir haften in keiner Form für jegliche Beschädigungen gleich welcher Art und/oder Abnutzung bei normalem Gebrauch. Die gilt auch für eingelagerte Arbeitsmaterialien. Wir verpflichten uns jedoch diese mit größter Sorgfalt zu behandeln.

 

8. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlung hat innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum und Erhalt der Ware mit 2 % Skonto oder ab dem 9. bis 30. Tag ohne Abzug zu erfolgen. Diese Regelung entfällt jedoch bei valutierten Rechnungen.
b) Für den Zahlungseingang ist der Tag des Eingangs der Gutschrift auf einem unserer Konten maßgeblich.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug.
d) Darüber hinaus gerät der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet.
e) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels und nach erfolgter einmaliger Mahnung stehen uns folgende Rechte zu:
a. Alle noch zu erfolgende Lieferungen, auch aus anderen Verträgen, brauchen nicht durchgeführt werden.
b. Für alle uns dadurch entstehenden Schäden und Kosten kann Schadensersatz gefordert werden.
c. Alle übrigen Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollten, werden zur sofortigen Zahlung fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
d. Wir behalten uns das Recht einer angemessenen Mahngebühr für entstehenden Mehraufwand vor.

 

9. Versand und Verpackung
a) Sobald die Ware unser Werk bzw. unser Lager verlassen oder dem Spediteur übergeben wurde, ist unsere Leistungspflicht erfüllt. Die Lieferung erfolgt stets, auch wenn wir die Frachtkosten übernehmen, auf Gefahr des Käufers.
b) Soweit der Käufer den Abschluss einer Transportversicherung oder einer anderen Versicherung wünscht, so hat er dies selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen.
c) Sollte der Käufer mit der Annahme oder dem Bestellen einer Spedition in Verzug geraten, sind wir berechtigt die Ware einzulagern und die hieraus entstehenden Kosten, entsprechend dem Rechnungsbetrag, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
d) Unsere Standard- Verkaufsverpackung ist im Kaufpreis enthalten, wenn nicht besonders darauf hingewiesen wurde. Wünscht der Käufer eine besondere Art der Verpackung oder einer Umverpackung, so sind wir dazu berechtigt diese gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Paletten und besondere Kennzeichnung und Verpackungsgrößen gängiger Paketdienste.
e) Wenn uns keine Verpackungs- oder Losgrößen vorgeschrieben werden, sind wir dazu berechtigt diese entsprechend unserer Standardverpackung selbst zu wählen.
f) Bei regelmäßiger Bestellung einer gleichartigen Produktgruppe besteht die Möglichkeit einer Leihverpackung. Diese muss mindestens 5-mal rotieren, bevor diese von uns erneuert wird. Wird sie jedoch vorher zerstört oder beschädigt, sind wir dazu berechtigt diese in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Verpackungen, die nicht innerhalb von 3 Monaten zu uns zurückkommen und beinhaltet auch Verpackungsmaterial wie z.B. Zwischenlagen und dergleichen.
g) Wenn es gewünscht wird, können wir Ihren Artikel auch direkt in eine von Ihnen beigestellte Verpackung einpacken, wir übernehmen jedoch zu keiner Zeit Haftung für Beschädigungen jeglicher Art.

 

10. Eigentumsvorbehalt
a) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
b) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Abnehmer zustehende oder noch entstehenden Forderungen auch aus Wechsel und Scheckverbindlichkeiten vor.
c) Von Verpfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter sind wir durch den Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
d) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
e) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als dass der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
g) Für Kunden angefertigte Zeichnungen und Dokumente brauchen unsererseits nicht zurückgegeben werden, da diese Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden.
h) Der Kunde ist als Händler berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die Ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf unsere Aufforderung hin ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Käufers erforderlich sind.

 

11. Geheimhaltung
a) Alle von uns weitergegebene Dokumente, Angaben, Muster und sonstiges dürfen nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
b) Personen denen wir Zugang zu unseren Betriebs-, Lager- und Geschäftsräumen gestatten, verpflichten sich, Informationen und Erkenntnisse, die Sie erhalten nicht an Dritte weiterzugeben.

 

12. Lagerung
a) Wir haften in keiner Form für bei uns eingelagerte Waren. Dies beinhaltet sowohl Verpackungs- und Verbrauchsmaterial sowie Halb- und Fertigteile sowie alle zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien. Die Ware bleibt immer Ihr Eigentum.
b) Lagerkosten berechnen wir immer je Paletten Stellplatz oder ggf. bei Klein- und Großteilen anteilig.
c) Werden von Ihnen die beigestellten Arbeits-, Verpackungs- und Verbrauchsmaterialien, die bei uns eingelagert sind, nicht innerhalb eines Jahres verbraucht, sind wir berechtigt die Einlagerungskosten Ende des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen.
d) Material, welches Auftragsbezogen von uns eingekauft wird, muss nach Auftragsstornierung oder Abzug des Werkzeuges, abgenommen werden. Dies beinhaltet auch Verbrauchs- und Verpackungsmaterial und jede Art an Halb- und Fertigwaren.
e) Bei immer wieder kehrenden Aufträgen sind wir dazu berechtigt ohne weitere Absprachen Teile auf Lager zu fertigen. Hierbei gelten für Punkt 6 und 7 alle Bestimmungen ab Verpackungsdatum.

 

13. Aufrechnungsverbot
a) Uns zustehende Kaufpreisforderungen können nur mit Gegenforderungen aufgerechnet werden, die unstreitig oder Rechtskräftig festgestellt sind.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche Streitigkeiten ist unser Firmensitz in Altena.

 

15. Rechtswahl und anwendbares Recht
a) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes.
b) Soweit der Kunde uns im Rahmen der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen im innergemeinschaftlichen Verkehr der Europäischen Union unzutreffende Informationen gibt, haftet er hierfür in vollem Umfang. Wir sind berechtigt, Kosten und Aufwendungen, die uns durch die Ermittlung und Überprüfung der Identifikationsnummer entstehen weiter zu berechnen.

 

16. Salvatorische Klausel
a) Sollten einzelne Teile des Kaufvertrages und/oder der vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche zulässige Bestimmung, die dem der gesetzlichen Bestimmung gewollt am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall der Lücke.

 

17. Impressum